AGB

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Bauverträge, Reparaturaufträge und Kaufverträge.

 

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachrangig die Bestimmungen des BGB.

Regelungen dieser AGB und des BGB haben generell Vorrang vor abweichenden Bestimmungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhalts und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage lang bindend.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu etwa notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeitsstunden unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nicht kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weitergereicht werden, wenn die Waren bzw. Leistungen nach dem Ablauf von 4 Monaten seit dem Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden.

 

IV. Zahlung

1. Voraus- und Abschlagszahlungen werden ausdrücklich vorbehalten. Alle Zahlungen sind umgehend und ohne Abzug vom Auftraggeber zu leisten.

2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Frist berechtigt, die Arbeiten zu kündigen.

4. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

V. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen sind.

 

VI. Eigentumsvorbehalte

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VII. Abnahme und Gefahrübergang

1. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen Kosten.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

Dies gilt insbesondere nach erfolgter Probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenbeheizung).

 

VIII. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach dem BGB und beträgt nur bei Werkvertragsleistungen 5 Jahre. Ansonsten gelten die Reglungen des BGB.

2. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (zum Bsp. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

 

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden, behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

Anstelle der unwirksamen Regeln sollen solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen.